Die Bauart der Fahrzeuge lässt häufig auf den ersten Blick nicht erkennen, welcher Schadenumfang entstanden ist. Auch muss ggf. die Vielzahl der Elektronikeinheiten im Rahmen eines unabhängigen Schadengutachtens überprüft werden. Der Schaden wird durch den Sachverständigen im Gutachten ermittelt und in einer Fotoanlage dokumentiert. Steuergeräte können mit unserer Mehrmarken- Steuergeräte- Diagnosesoftware ausgelesen werden.

Nur das Gutachten eines qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen versetzt den Geschädigten in die Lage, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen will oder ob beispielsweise eine Ersatzbeschaffung angestrebt wird.

Neben den Positionen voraussichtliche Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und ggf. Restwert werden weitere Schadenpositionen durch ein Gutachten festgelegt. So ist die merkantile Wertminderung ein Ausgleich dafür, dass der Geschädigte nun ein sogenanntes Unfallfahrzeug besitzt, was bedeutet, dass er beim Verkauf dieses Fahrzeuges weniger Geld erhalten würde, als wenn das Fahrzeug den Unfallschaden nicht erlitten hätte.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall werden die Gutachterkosten durch die gegnerische Versicherung übernommen. Eine Nachfrage zur Kostenübernahme bei der gegnerischen Versicherung ist selbstverständlich nicht erforderlich. Die Abrechnung der Gutachterkosten kann durch eine sogenannte Sicherungsabtretung direkt mit der gegnerischen Versicherung erfolgen.

Lediglich bei sogenannten Bagatellschäden werden die Gutachterkosten nicht durch die gegnerische Versicherung getragen. Ein Bagatellschaden liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung dann nicht mehr vor, wenn die Reparaturkosten höher liegen als 1000,00 €.

Aus guten Gründen hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Interessen zu beauftragen. Bei unklaren Rechtslagen, Personenschäden oder Problemen bei der Regulierung sollten Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten.

Im Kaskoschadenfall ist der Versicherer weisungsbefugt und beauftragt den Sachverständigen in der Regel selbst.

Sie haben Fragen oder sind sich über die weiteren Schritte unsicher? Rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des BVSK – Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (www.bvsk.de)